Streit um Ebay-Verkauf: Rücktritt vom Kauf macht nicht automatisch unseriös
Der Abbruch einer Ebay-Auktion muss einen tragfähigen Grund haben, urteilt das BGH. Und: Wer als Käufer von einem Gebot zurücktritt, ist deshalb nicht gleich unseriös. Selbst wenn er 370 mal nicht gezahlt hat.