Missbrauch: BGH hebt Urteil gegen Ex-Pfarrer teilweise auf
Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt ist ein ehemaliger Pfarrer vom Landgericht Fulda zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nun gibt es eine BGH-Entscheidung.
Die Revision eines ehemaligen Pfarrers, der wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt wurde, hatte Erfolg: Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil teilweise auf. Das geht aus dem nun veröffentlichten Beschluss hervor. Das Landgericht Fulda muss sich erneut mit dem Fall befassen. Der Mann war im Oktober 2024 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Das Landgericht Fulda sah es als erwiesen an, dass sich der Mann in Chatverläufen auf einer Videochatplattform in mehreren Fällen des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornographischem Material schuldig gemacht habe. In einigen Chatverläufen habe er Kindern, die auch als solche zu erkennen gewesen seien, zum Teil "hartes kinderpornographisches" Material vorgespielt.
Auch habe er Kinder und Jugendliche zu sexuellen Handlungen aufgefordert und sich selbst bei solchen gezeigt. Das dabei entstandene Videomaterial habe er abgespeichert und behalten. Angeklagt waren rund 70 Fälle.
BGH: Schuldspruch muss korrigiert werden
Die Verurteilung des Angeklagten beruhe auf einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung, erklärte der BGH. Allerdings bedürfe der Schuldspruch der Korrektur. Wegen Rechtsfehlern hoben die Karlsruher Richter mehrere Einzelstrafen auf. In zwei Fällen etwa erklärten sie, der Angeklagte habe nicht beabsichtigt, die Aufnahmen der Missbrauchstaten anderen zugänglich zu machen. Die weitergehende Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht müsse deshalb entfallen.
Der Senat könne nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler in den jeweiligen Fällen eine niedrigere als die verhängte Einzelstrafe ausgesprochen hätte, erläuterte der BGH. Die Aufhebung der Einzelstrafen ziehe die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils zugrundeliegenden Feststellungen sind laut dem Urteil von den Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand.
