Betriebsrente nach Insolvenz: Was gilt bei der Steuer?
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Betriebsrente und die Steuer. Regelmäßig erreichen die t-online-Redaktion Fragen zur Betriebsrente, meist mit steuerlichem Hintergrund. Da durchzublicken, ist nicht immer leicht. Denn es gibt nicht nur fünf sogenannte Durchführungswege – also mögliche Ausgestaltungen – der Betriebsrente, sondern, seit 2005, auch die nachgelagerte Besteuerung von Renten. Das führt bei vielen zu Unklarheiten. Auch macht es einen Unterschied, ob Sie sich die Betriebsrente als monatliche Rente oder auf einen Schlag auszahlen lassen. Ein Leser, dessen früherer Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hatte und der in dem Zuge die angesparte Betriebsrente ausgezahlt bekam, wollte nun wissen: "Was gilt für diese Einmalzahlung bei der Steuer? Und würde eine Rentenzahlung anders behandelt?" Grundsätzlich gilt: Hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Betriebsrente nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei eingezahlt – das kann bei Verträgen ab 2001 der Fall sein und ist es sicher bei Verträgen ab 2005 – fällt auf die spätere Betriebsrente, egal ob Einmalzahlung oder Rente , Einkommensteuer an. Davon geht Olesja Hess , Steuerexpertin von Wiso Steuer, bei ihrer Antwort aus: "Wird die Betriebsrente wegen einer Insolvenz des Arbeitgebers als Einmalzahlung ausgezahlt, gehört der gesamte Betrag zum zu versteuernden Einkommen des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt", so Hess. Die Einmalzahlung kann die Steuerlast also stark erhöhen, weil die ganze Summe in einem Jahr versteuert werden muss. "Dies kann zu einer erhöhten Steuerprogression führen", so Hess. Einfacher gesagt: Man rutscht durch das Zusatzeinkommen in eine höhere Steuerstufe, wodurch der durchschnittliche Steuersatz auf das gesamte Einkommen steigt. Um das abzumildern, gibt es die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG). Sie verteilt die Steuer rechnerisch auf fünf Jahre , wodurch sich der Steuersatz etwas senkt. Fünftelregelung: So berechnet sich die Steuerersparnis Betriebsrente und Steuern : D as gilt bei Verträgen älter als 2005 Einmalzahlung muss "Entschädigung" sein Diese Fünftelregelung findet etwa bei Abfindungen häufig Anwendung. Bei der Betriebsrente muss man laut der Expertin auch dahingehend unterscheiden: "War die Einmalzahlung von Anfang an vertraglich möglich, etwa durch ein Kapitalwahlrecht, schließt das die Anwendung der Fünftelregelung oft aus." Die Auszahlung würde dann normal versteuert. Anders sieht es aus, wenn die Auszahlung eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellt und es zur sogenannten Zusammenballung der Einkünfte kommt. In dem Fall können Betroffene auf eine günstigere steuerliche Handhabe hoffen. Wichtig sei, dass Sie eine Steuererklärung abgeben und die Vergünstigung dort geltend machen, betont Hess. Seit 2025 wird sie nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Experte zur Reform der Betriebsrente: "Das ist international einzigartig" Aktivrente beschlossen: Wer bald 2.000 Euro steuerfrei bekommen soll Was bei einer monatlichen Zahlung gilt Zur Leserfrage, ob er im Falle einer regulären Rentenauszahlung bei der Steuer günstiger weggekommen wäre, kann gesagt werden: Grundsätzlich lässt sich das bejahen. Denn eine lebenslange Rente erhöht das Jahreseinkommen nicht so stark wie eine Einmalzahlung, sodass die Steuerprogression in der Form nicht zuschlägt. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen: Hat Ihr Arbeitgeber die Betriebsrente vor der Umstellung der Steuerregeln 2005 abgeschlossen, ist die Einmalzahlung unter Umständen steuerfrei . Eine Rente würde dagegen mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Wer etwa mit 65 Jahren in Rente geht, müsste demnach 18 Prozent der monatlichen Rente versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).
