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Verfassungsgericht muss über Corona-Berufsverbote entscheiden

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Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat heute eine aufsehenerregende Entscheidung getroffen. Es hatte über eine Klage einer Pflegehelferin zu entscheiden, der vom Landkreis Osnabrück 2022 die Ausübung ihres Berufes untersagt worden war, weil sie keinen Impf- oder Genesenennachweis hatte vorlegen können. Die Klägerin hatte im Krankenhaus Quakenbrück gearbeitet.

Bei dem Prozess wurde der Präsident des Robert Koch-Instituts ausgiebig als Zeuge vernommen. Er sollte aussagen, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt bekannt waren. Auch die Protokolle des RKI waren Teil des Verfahrens. Aus ihnen geht hervor, dass schon zu einem Zeitpunkt, als das Infektionsschutzgesetz erst wenige Monate in Kraft gewesen war, bekannt geworden war, dass die Impfung keinen Schutz vor Übertragung bietet.

"Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen ist", heißt es in der Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Osnabrück. "Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei."

Dabei ist die Begründung in den Details ein scharfes Urteil über das RKI:

"Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert."

Das Verfassungsgericht hatte sich schon im März 2022 einmal mit der Pflege-Impfpflicht befasst und sie damals für rechtens befunden. Das Osnabrücker Gericht hält aber eine erneute Befassung für erforderlich, weil die nachweislich vorliegenden Erkenntnisse die Sachlage grundsätzlich veränderten:

"Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine – erneute – Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich."

Damit dürften die RKI-Protokolle erstmalig als Beweismittel im Zusammenhang mit Verfahren um die Corona-Maßnahmen anerkannt worden sein.

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