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Июль
2024

Bundesverwaltungsgericht: Rockerähnliche Gruppe United Tribuns bleibt verboten

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Die rockerähnliche Gruppierung United Tribuns bleibt verboten. Das gilt auch für das sogenannte Chapter United Tribuns Northside, eine Teilorganisation, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwochabend entschied. Das Verbot des Bundesinnenministeriums vom August 2022 sei rechtmäßig. (Az. 6 A 5.22)

Das Ministerium hatte den Verein samt seiner insgesamt 13 Teilorganisationen damals verboten und aufgelöst, weil Zweck und Tätigkeit in Konflikt mit den Strafgesetzen stünden. Die United Tribuns strebten an, gewalttätig Macht zu entfalten und sich gegenüber konkurrierenden Gruppierungen zu behaupten. Die 2004 gegründete Gruppe habe etwa hundert Mitglieder, von denen viele durch Straftaten wie versuchte Tötungsdelikte oder Menschenhandel aufgefallen seien, hieß es damals.

Der Verein selbst klagte nicht gegen das Verbot, aber das Chapter Northside klagte gegen das Verbot als Teilorganisation - vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht nun ohne Erfolg. Das Gericht erklärte, dass die United Tribuns ein Verein seien, zu dem sich die Chapter freiwillig zusammengeschlossen hätten. Ihr gemeinsames Ziel sei es, gegenüber Konkurrenten Herrschaftsansprüche geltend zu machen und so letztlich im Rotlicht- und Türstehermilieu Einnahmen zu erzielen.

Der Verein habe sich ein Regelwerk gegeben, unterscheide zwischen Organisationsebenen und lege Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Rechten fest. Es gebe eine streng hierarchische Struktur, in die sich die örtlichen Chapter einfügen müssten. Sie seien vom Hauptverein existenziell abhängig. Zentrale Entscheidungs- und Steuerungsinstanz seien der sogenannte World President und der Vorstand.

Das Bundesverwaltungsgericht ordnete die Chapter also als gebietliche Teilorganisationen der United Tribuns ein. Es gebe keinen Anlass, das Chapter Northside von dem Verbot auszunehmen, erklärte es. Er habe sich nicht von den gesetzwidrigen Zielen distanziert.