Note unzureichend: Gericht: Bundesregierung muss ihr Luftreinhalte-Programm nachbessern
Die Regierung ist verpflichtet, für saubere Luft zu sorgen – jedes Jahr sterben hier fast 70.000 Menschen frühzeitig durch Feinstaub. Nun urteilt ein Gericht, dass der Bund nicht genug tut.
Die Bundesregierung muss ihr Nationales Luftreinhalteprogramm in Teilen nachschärfen. Das Programm entspreche nicht den EU-Vorgaben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Die bisher aufgelisteten Maßnahmen reichten nicht in allen Punkten aus, um die europäischen Ziele bei der Reduzierung des Ausstoßes von Luftschadstoffen zu erreichen, so die Richter.
Deutsche Umwelthilfe klagte gegen Bundesregierung
Damit hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erneut – zumindest teilweise – erfolgreich gegen die Bundesregierung geklagt. Erst Mitte Mai hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, dass die Bundesregierung ihr Klimaschutzprogramm nachschärfen muss.STERN PAID 30_24 Wolfgang Bagger17.51
Im aktuellen Fall ging es um das 2019 beschlossene und im Mai 2024 aktualisierte Programm mit zahlreichen Maßnahmen, mit denen Deutschland die europäischen Ziele bei der Reduzierung des Ausstoßes von Luftschadstoffen erreichen will. Dabei geht es um Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxid.
Die Regierung habe das Programm mit Daten unterlegt, die nicht mehr aktuell gewesen seien. Die Prognosen zur Luftqualität der Regierung in dem Programm seien daher nicht plausibel, so die Richter. So müsse etwa der Stopp der Kaufprämien für E-Autos oder die Änderungen an der EU-Abgasrichtlinie Euro 7 berücksichtigt werden. Die Richtlinie hatte Deutschland verpflichtet, alle vier Jahre Luftreinhalte-Pläne vorzulegen, um die Schadstoffe gemäß den EU-Vorgaben zu reduzieren.
Urteil nicht rechtskräftig
Allein durch Feinstaub starben laut Europäischer Umweltagentur (EEA) 2021 in Deutschland rund 68.000 Menschen frühzeitig. Feinstaub entsteht durch Industrieprozesse, aber auch durch Diesel- und Benzin-Pkw sowie Reifenabrieb.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Richter eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.