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Июль
2024

Tarifabschluss: Zuschläge für Mehrarbeit gekürzt (Apotheke-Adhoc)

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Bisher galt gemäß Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) in § 8 „Vergütung der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit“, dass für Mehrarbeit eine Grundvergütung plus Zuschläge in Höhe von 25 beziehungsweise 50 Prozent fällig werden – sofern die