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Март
2024

GASTKOMMENTAR - Mord darf nicht verjähren (Neue Zürcher Zeitung)

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Bei Mord besteht heute in der Schweiz eine Verjährungsfrist von dreissig Jahren. Eigentlich sollte Mord aber unverjährbar sein, wie dies auch für andere schwere Straftaten gilt – etwa schwerwiegende Terrorakte oder sexuelle Straftaten gegenüber