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Январь
2024

Testament für ungültig erklären: Reicht Durchstreichen aus?

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Wer sein Testament ungültig machen will, kann es zum Beispiel verbrennen. Ganz so rabiat muss es aber nicht sein, entschied ein Münchener Gericht.Wer ein handgeschriebenes Testament aufgesetzt und zu Hause verwahrt, hat das Recht, es zu ändern oder für ungültig zu erklären. Aber reicht es aus, die Zeilen einfach durchzustreichen, um sie für unwirksam zu erklären?Beweislast liegt bei den ErbenNach dem Tod eines Erblassers lässt sich manchmal schwer feststellen, ob dieser die Durchstreichungen selbst vorgenommen hat oder ob Dritte das erst nachträglich getan haben, um den letzten Willen zu manipulieren. Was also gilt dann?Das Oberlandesgericht München musste sich genau mit so einem Fall beschäftigen (Az.: 3 Wx 73/23 e), teilt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit. Das Gericht entschied: Grundsätzlich trägt derjenige, der Rechte aus einem Testament herleiten will, die Beweislast für die Gültigkeit der Urkunde.Testament anfechten: So gelingt esDasselbe gilt auch für den Widerruf. Wer vermutet, dass ein Erblasser sein Testament noch zu Lebzeiten widerrufen hat, muss das auch beweisen können.Niedrigschwellige Beweise sind möglichBefindet sich ein Testament bis zum Tod eines Erblassers in dessen Gewahrsam und liegen keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Manipulation von Dritten vor, ist der Beweis nach Ansicht der Richter aber nicht schwer zu erbringen.Im konkreten Fall lief es so: Die Erblasserin hatte sich krankheitsbedingt bis zuletzt nahezu dauerhaft in dem Raum aufgehalten, in dem sich auch das Testament befand. Zudem pflegte die Verstorbene vor ihrem Tod kaum soziale Kontakte. Insofern war es Dritten nach Ansicht des Oberlandesgerichts praktisch unmöglich, Zugriff auf das Dokument zu erlangen.Die Richter gingen daher davon aus, dass die Erblasserin selbst die Änderungen am Testament vorgenommen hatte. Mit den durchgestrichenen Passagen ihres Testaments hat sie tatsächlich den bereits erstellten letzten Willen widerrufen.