Abgeltungssteuer: Aktien, Fonds oder ETFs? Worauf sie tatsächlich anfällt
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Aktien, Fonds und die Steuer. Die bekannteste Steuer in Deutschland ist wohl die aufs Einkommen. Egal, ob Sie angestellt oder selbstständig tätig sind: Ihre Einkünfte werden übers Jahr addiert und progressiv besteuert. Das heißt: Wer mehr verdient, muss einen höheren Prozentsatz an Steuern auf sein Einkommen zahlen. Anders verhält es sich bei sogenannten Kapitalerträgen. Seit 2009 werden diese pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belegt. Je nach Bundesland kommen Sie so auf eine Steuerlast von 28 bis 29 Prozent. Ein t-online-Leser wollte wissen: "Zahle ich Abgeltungsteuer auf meine gesamten Anlagen oder nur auf die Gewinne?" Und: "Gibt es einen Unterschied zwischen Aktien und Fonds oder ETFs ?" Die Antwort: Nur auf die Gewinne, also die eigentlichen Kapitalerträge, wird Abgeltungsteuer fällig, nicht auf den Anlagebetrag. Angenommen, Sie kaufen Aktien oder Fondsanteile für 1.000 Euro und verkaufen sie nach einiger Zeit für 1.200 Euro. Dann sind für Ihre 200 Euro Gewinn die Steuern fällig. Dabei ist es unerheblich, wie lange Sie Aktien oder Fondsanteile gehalten haben . Die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr gibt es seit 2009 nicht mehr. Unter Umständen müssen Sie aber doch keine Steuer bezahlen, denn: Jeder Sparer hat pro Jahr bei Kapitalerträgen einen Freibetrag ( Sparerpauschbetrag ) von 1.000 Euro. Das bedeutet: Erst wenn die Verkaufsgewinne aus Aktien und Fonds oder ETFs zusammen mehr als 1.000 Euro ausmachen, zahlen Sie auf den Betrag, der die 1.000 Euro übersteigt, Abgeltungsteuer. Stellen Sie bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker einen Freistellungsauftrag, wird die Steuer erst gar nicht abgeführt. Andernfalls können Sie sich zu viel gezahlte Abgeltungsteuer über die Anlage KAP der Steuererklärung im Folgejahr zurückholen. Achtung, Vorabpauschale Besitzen Sie Fonds oder ETFs, gilt bei der Steuer ein Sonderfall : Denn der Fiskus macht bereits während der Haltedauer – also auch, wenn Sie gar nicht verkaufen – Steuern geltend, die auf spätere Gewinnsteuern angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass sich Ihr Fonds oder ETF im entsprechenden Steuerjahr im Wert positiv entwickelt hat. Abgeltungsteuer würde dann auf die sogenannte Vorabpauschale fällig, die sich anhand einer Formel berechnet. Frag t-online: Wie lange muss ich Aktien besitzen, um keine Steuer zu bezahlen? Lesen Sie auch: So wappnen Sie sich für die Vorabsteuer Gut für Sparer: Die Steuer auf die Vorabpauschale ist meist sehr gering. Experten rechnen etwa bei Aktienfonds für 2025 mit rund 50 Euro pro 10.000 Euro Fondsvermögen. Und oftmals zahlen Anleger selbst diesen Betrag nicht. Denn auch die Vorabpauschale fällt unter den Sparerpauschbetrag. Liegen also Verkaufsgewinne samt Vorabpauschale in einem Steuerjahr unter 1.000 Euro, kommen Sie um die Steuern ganz herum. Denken Sie also an den Freistellungsauftrag – auch dann, wenn Sie Fonds oder ETFs besitzen und nicht vorhaben, diese zu verkaufen. Manche Banken und Broker erlauben sogar noch ins neue Jahr hinein, den Freistellungsauftrag des Vorjahres zu ändern , sich also Steuern zurückzuholen. Den Freistellungsauftrag richten Sie meist bequem online im persönlichen Bereich Ihrer Bank oder Ihres Brokers ein. Dort lässt er sich auch ändern.
