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Minijob: Neue Regel für Beiträge zur Rente greift ab Juli 2026

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Minijobber können sich von den Rentenbeiträgen befreien lassen. Das bringt allerdings einige Nachteile mit sich. Ab diesem Sommer greift daher eine neue Regel. Viele Menschen nutzen Minijobs, um sich etwas dazuzuverdienen . Diese Art der Beschäftigung ist als Zweitjob beliebt, da dabei nur wenige Abgaben anfallen. So müssen Minijobber weder Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung noch in die Arbeitslosenversicherung zahlen. Nur für die gesetzliche Rentenversicherung fallen Beiträge an: ein Eigenbetrag des Minijobbers von 3,6 Prozent und ein Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent. Als Minijobber können Sie sich aber von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen . Nur der Arbeitgeber zahlt dann noch seinen Pauschalbeitrag. Haben sich Minijobber einmal für die Befreiung entschieden, lässt sich das bisher nicht rückgängig machen. Nur wer den Minijob wechselt, kann sich wieder neu für oder gegen die Rentenversicherungspflicht entscheiden. Das soll sich im Laufe des Jahres ändern. Neue Rentenregel im Minijob "Voraussichtlich ab 1. Juli 2026 können Minijobber eine vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen", teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund mit. "Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen." Leisten Minijobber eigene Beiträge zur Rentenversicherung, erhöhen sie damit ihre Rentenansprüche. Allerdings hält sich dieser Vorteil in Grenzen, da Sie in einem Minijob aktuell maximal 603 Euro pro Monat verdienen können . Ist der Job rentenversicherungspflichtig, bringt Ihnen ein Jahr Arbeit derzeit etwa fünf Euro mehr Rente im Monat. Als Minijobber Rentenbeiträge zu zahlen, bringt Ihnen aber noch wichtigere Vorteile. Beiträge können Rentenanspruch begründen So erhöht sich die sogenannte Wartezeit. Das ist die Zeit, die Sie mindestens in die gesetzliche Rente eingezahlt haben müssen, um im Alter überhaupt eine Rente ausgezahlt zu bekommen. Für die reguläre Altersrente sind fünf Jahre Wartezeit nötig. Wartezeit nicht erfüllt: Zu wenig Beitragsjahre für die Rente – was tun? Zahlen Sie selbst Rentenbeiträge, wird Ihnen pro Monat im Minijob auch ein Monat Wartezeit für die Rente gutgeschrieben. Wenn Sie sich hingegen von der Versicherungspflicht befreien lassen, zählen die Rentenzeiten – abhängig von der genauen Höhe Ihres Verdienstes – höchstens ein Drittel. Für ein Jahr Wartezeit müssten Sie dann drei Jahre arbeiten. Weitere Vorteile der Rentenbeitragspflicht Ein weiterer Vorteil von der Rentenversicherungspflicht: Sie bekommen die Zeit, in der Sie einen Minijob ausgeübt haben, als sogenannte Pflichtbeitragszeit gutgeschrieben. Die ist ausschlaggebend, wenn Sie die sogenannte Rente für besonders langjährig Versicherte bekommen möchten. Denn für diese auch als "Rente mit 63" bekannte Frührente müssen Sie eine Pflichtbeitragszeit von 45 Jahren vorweisen. Haben Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, zählt das nicht in diese gesammelte Zeit hinein. Auch für Reha-Maßnahmen oder den Anspruch auf die sogenannte Erwerbsminderungsrente sind die Pflichtbeiträge entscheidend. Die Erwerbsminderungsrente kann etwa nach einem Unfall greifen, durch den Sie nicht mehr arbeiten können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Minijobber mindestens fünf Jahre versichert ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat. Hierzu zählen eben auch Beiträge durch einen Minijob.