Arbeitszeitbetrug: Warum ein Kaffee zur fristlosen Kündigung führen kann
Kurz raus, Kaffee holen, wieder rein: Für viele ganz normal. Ein Urteil zeigt, warum selbst wenige Minuten zur Kündigungsfalle werden können. Ein kurzer Kaffee zwischendurch gehört für viele zum Arbeitsalltag. Kurz durchatmen, einen Espresso holen, vielleicht ein paar Worte wechseln – das wirkt harmlos. Doch bleiben Beschäftigte währenddessen im Zeiterfassungssystem eingeloggt, kann aus der Kaffeepause schnell ein heikler Vorwurf werden: Arbeitszeitbetrug . Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 13 Sa 1007/22) zeigt, wie ernst Gerichte solche Fälle nehmen. Denn ein Kaffee während der Arbeitszeit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen – vor allem dann, wenn weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten noch verschlimmern. Worauf sollten Arbeitnehmer achten, damit aus einer kurzen Pause kein Risiko für den Job wird? Zehn Minuten reichen für eine fristlose Kündigung Im konkreten Fall arbeitete die Klägerin seit 2013 als Raumpflegerin in einem Betrieb mit rund 50 Beschäftigten. Am 8. Oktober 2021 loggte sie sich um 7.20 Uhr in das System ein. Gegen 8.30 Uhr verließ sie den Arbeitsplatz für mindestens zehn Minuten, um in einem Café gegenüber einen Kaffee zu trinken – ohne sich vorher abzumelden oder die Pause zu erfassen. Fristlos entlassen: Diese Grenzüberschreitung am Arbeitsplatz hat Folgen Arbeitszeitbetrug: Diese privaten Erledigungen können zum Problem werden Der Arbeitgeber kündigte ihr am 27. Oktober 2021 fristlos, hilfsweise ordentlich. Heißt: Der Arbeitgeber kündigte vorsorglich doppelt, zusätzlich ganz normal mit Kündigungsfrist , falls die fristlose Kündigung später vor Gericht unwirksam sein sollte. Die Klägerin klagte dagegen. Doch das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte: Die außerordentliche Kündigung bleibt wirksam. Das Gericht stellte klar, dass es nicht auf die genaue Dauer der Pause ankommt – sondern auf den Vertrauensverlust, der durch falsche Arbeitszeiterfassung entsteht. Wenn Leugnen alles noch schlimmer macht Das Gericht betonte: Wer seine Arbeitszeit selbst dokumentiert, trägt eine besondere Verantwortung. Der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass diese Angaben stimmen. Wer das Zeiterfassungssystem wissentlich missbraucht, verletzt seine Pflichten erheblich – und zerstört damit das Vertrauen des Arbeitgebers. Mobbing, Diebstahl und sexuelle Belästigung: Verhaltensbedingte Kündigung Gründe und Beispiele: Wann eine personenbedingte Kündigung erlaubt ist Besonders schwer wog in dem Fall das Verhalten der Frau nach ihrer Rückkehr: Als der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin ansprach, leugnete sie zunächst mehrfach, überhaupt im Café gewesen zu sein. Erst als der Arbeitgeber ankündigte, ihr Fotos davon zeigen zu wollen, räumte sie den Cafébesuch ein. Dieses sogenannte Nachtatverhalten bewertete das Gericht als so gravierend, dass es zu einem "irreparablen Vertrauensverlust" geführt habe. Arbeitsrecht: Muss der Arbeitgeber nicht erst abmahnen? Im Arbeitsrecht gilt oft der Grundsatz: erst abmahnen, dann kündigen. Doch davon gibt es Ausnahmen. Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte: Bei einem vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein. Denn in solchen Fällen geht es nicht um eine Kleinigkeit, sondern um unwahre Angaben zur bezahlten Arbeitszeit. Im konkreten Fall kam hinzu, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber im Gespräch bewusst täuschen wollte. Dadurch hielt das Gericht eine Abmahnung für nicht geeignet, das Vertrauen wiederherzustellen. Was ist erlaubt – und was nicht? Die wichtigste Lehre aus dem Urteil lautet: Wer im Zeiterfassungssystem eingeloggt ist, befindet sich in bezahlter Arbeitszeit. Verlässt jemand in dieser Zeit den Arbeitsplatz und dokumentiert die Pause nicht, kann das schnell als Arbeitszeitbetrug gelten – selbst bei wenigen Minuten. Auch Arbeitgeber müssen sauber arbeiten: Sie benötigen klare Regeln zur Zeiterfassung und müssen den Vorwurf nachweisen. Doch für Beschäftigte gilt genauso: Wer einen Fehler macht, sollte ihn nicht vertuschen. Denn nicht der Kaffee allein bringt den Job in Gefahr, sondern der Vertrauensbruch, der daraus entsteht. Folgen für Arbeitnehmer: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld möglich Eine fristlose Kündigung trifft Betroffene nicht nur im Job. Sie kann auch finanzielle Folgen haben, wenn die Agentur für Arbeit von einem selbst verschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes ausgeht. Dann droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld . Je nach Fall kann sie zwischen einer und zwölf Wochen liegen.
