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Pflege-Kosten: Wann Kinder für die Eltern zahlen müssen

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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Müssen Kinder für die Pflege ihrer Eltern zahlen? Werden Sie pflegebedürftig und reichen weder Rente noch andere Einkünfte aus, um die Kosten zu decken, steht schnell eine Frage im Raum: Müssen Ihre Kinder für Ihre Pflege aufkommen? Die schnelle Antwort darauf lautet: grundsätzlich ja. Es gibt aber Ausnahmen und Schutzmechanismen. Nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Verwandte in gerader Linie gegenseitig unterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass Kinder gesetzlich dazu verpflichtet sind, für den Lebensunterhalt ihrer Eltern aufzukommen, wenn diese bedürftig sind. Bevor Kinder zur Kasse gebeten werden, müssen die Eltern jedoch ihr eigenes Vermögen verbrauchen. Dazu gehören Einkünfte wie Rente oder Pensionen, Erspartes und Vermögenswerte wie Immobilien. Erst wenn das Vermögen der Eltern nicht reicht, um die Pflegekosten zu decken, wird der Staat aktiv und prüft die finanziellen Verhältnisse der Kinder. Pflegekosten: Wann Kinder zahlen müssen Seit Januar 2020 gilt das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es sieht vor, dass Kinder erst dann herangezogen werden können, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Mit anderen Worten: Liegt das Einkommen unterhalb dieser Grenze, sind Kinder von der Zahlungspflicht befreit. Wird die Grenze überschritten, müssen Kinder anteilig für die Kosten aufkommen. Hierbei werden jedoch auch eigene Belastungen wie Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern oder Ehepartnern berücksichtigt. Lesen Sie hier, wann Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben. Frag t-online: Kosten fürs Pflegeheim – bis zu welcher Größe ist mein Haus geschützt? Frag t-online: Muss ich die Pflegekosten meiner Geschwister tragen? Wie die Kosten berechnet werden Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen der Kinder. Dazu wird zunächst das durchschnittliche Nettoeinkommen ermittelt. Bei Arbeitnehmern ist das der Durchschnitt des Nettogehalts aus den zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs – Steuern und Sozialbeiträge sind also schon abgezogen. Bei Selbstständigen zählt das durchschnittliche Nettoeinkommen der zurückliegenden drei bis fünf Jahre. Von diesem Einkommen werden nun verschiedene Posten abgezogen. Dazu zählen etwa berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und Aufwendungen für die Behandlung von Krankheiten oder Kosten für die eigene Altersvorsorge. Der verbleibende Betrag ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Zusätzlich wird Selbstbehalt gewährt Davon wiederum können Sie noch Unterhaltszahlungen für andere Angehörige und einen Selbstbehalt abziehen. Für das Jahr 2024 hielt der Bundesgerichtshof einen Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro monatlich für angemessen (BGH, 23. Oktober 2024, Az. XII ZB 6/24 ). Da sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts München ( Az. 2 UF 1201/23 e ) das nötige Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro auf ein unterhaltsrechtliches Einkommen von etwa 5.000 bis 5.500 Euro im Monat herunterrechnen lasse ( mehr dazu hier ), bliebe Kindern nach Abzug des Mindestselbstbehalts also noch ein bereinigtes Nettoeinkommen zwischen 2.350 und 2.850 Euro monatlich. Die Hälfte davon müssen sie an Elternunterhalt zahlen, also zwischen 1.175 und 1.425 Euro – höchstens jedoch die Eigenbeteiligung an den Pflegeheimkosten, die der Elternteil nicht mit eigenen Einkünften decken kann. Was passiert, wenn Kinder nicht zahlen können? Sollte das Einkommen der Kinder nicht ausreichen, übernimmt der Sozialstaat die Kosten. Die Eltern erhalten dann Hilfe zur Pflege, eine Leistung der Sozialhilfe. Lesen Sie hier , welche weitere Leistung manche Bundesländer bieten.