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Unfall beim parallelen Überholen: Wer ist schuld?

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Das Überholen sorgt stets für ein erhöhtes Risiko auf den Straßen. Wer aber haftet, wenn zwei Fahrzeuge gleichzeitig aus einer Kolonne heraus überholen wollen und dabei kollidieren? Wer auf der Straße überholen will, muss erhöhte Sorgfalt an den Tag legen. Kollidieren zwei Fahrzeuge in einer Kolonne, weil sie gleichzeitig zum Überholen ansetzen, kommt es auf die Gesamtsituation an, ob die Rückschaupflicht eines Beteiligten schwerer wiegt als ein Überholvorgang bei unklarer Verkehrslage. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az.: 12 U 885/19), auf das der ADAC hinweist. Biker überholte sehr langsames Auto Im verhandelten Fall war ein Auto besonders langsam auf einer Landstraße unterwegs. Ein Überholen war aufgrund von Verbotszeichen und auch wegen der geografischen Gegebenheiten nicht möglich. Es bildete sich eine Kolonne aus einem zweiten Pkw und zwei Motorrädern. Als die Kolonne auf eine andere Straße abbog, ergab sich eine Möglichkeit zum Überholen. Diese wollten die Biker nutzen und setzten zum Überholen an. Der zweite Personenwagen machte das ebenfalls – und zwar in dem Moment, in dem die Motorräder auf seiner Höhe fuhren. Gericht fordert Sorgfalt von allen Beteiligten Es kam zum Unfall, und einer der Motorradfahrer verlangte Schmerzensgeld und Schadenersatz vom Autofahrer, in dem er den Unfallverursacher sah. Denn der Autofahrer habe das Überholen begonnen ohne sich zu vergewissern, dass von hinten keine Fahrzeuge kommen. Die Autoversicherung dagegen bezichtigte den Biker bei unklarer Verkehrslage überholt zu haben und verweigerte die Zahlung. Die Sache ging vor Gericht, und das sah die Schuld zu zwei Dritteln beim Motorradfahrer. Denn dieser hätte damit rechnen müssen, dass auch das Auto bei nächster Gelegenheit zum Überholen ansetzte. Allerdings habe auch der Autofahrer nicht die erforderliche erhöhte Sorgfaltspflicht aufgebracht, befand das OLG: Mit einem Schulterblick hätte er die Motorradfahrer erkennen können. Somit entfiel aufgrund der Gesamtumstände ein Drittel der Schadenverteilung auf ihn.