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Июль
2024

Gericht zu Covid-Impfstoff: EU-Kommission hat zu viel geheim gehalten

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In der Pandemie schloss die EU-Kommission milliardenschwere Deals über Impfstoffdosen, hielt diese aber teilweise geheim. Ein Gericht fügt Ursula von der Leyen nun eine Niederlage zu. Die EU-Kommission von Ursula von der Leyen hat Informationen zu milliardenschweren Corona-Impfstoffverträgen geheim gehalten und damit gegen EU-Recht verstoßen. Das haben Richter in Luxemburg entschieden. Besonders mit Blick auf mögliche Interessenkonflikte und Entschädigungsregeln für Impfstoff-Hersteller habe die Brüsseler Behörde nicht ausreichend Zugang zu Dokumenten gewährt. Das Urteil kann vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefochten werden. Während der Pandemie hatte die EU-Kommission in den Jahren 2020 und 2021 im Namen der Mitgliedstaaten mit Pharmaunternehmen Verträge über Hunderte Millionen Dosen Impfstoff verhandelt und abgeschlossen. Das Vorgehen stand immer wieder in der Kritik, weil die Verträge nur teilweise öffentlich gemacht wurden oder weil es Verzögerungen bei der Lieferung des Impfstoffs gab. Unter anderem die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt in dem Zusammenhang. Urteil kommt für von der Leyen zur Unzeit 2021 beantragten EU-Abgeordnete und Privatpersonen, Zugang zu den Verträgen zu bekommen. Die EU-Kommission unter Leitung der deutschen CDU-Politikerin von der Leyen gewährte diesen aber nur teilweise. Daher klagten Parlamentarier und Privatpersonen und bekamen nun teilweise Recht. Das Urteil kommt einen Tag vor der Abstimmung im Europäischen Parlament über eine zweite Amtszeit von Ursula von der Leyen als Kommissionspräsidentin. Das Gericht beanstandete, dass die EU-Kommission nicht ausreichend begründet habe, warum ein weitgehender Zugang zu den Klauseln über Entschädigungsregeln die geschäftlichen Interessen der Unternehmen beeinträchtigen würde. Die EU-Kommission habe zudem mit Verweis auf den Schutz der Privatsphäre von Personen den Zugang zu den Dokumenten verweigert. Die Kläger hätten allerdings den besonderen Zweck des öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung der Daten ordnungsgemäß nachgewiesen: Es lasse sich nämlich nur dann überprüfen, dass kein Interessenkonflikt bestehe, wenn die Namen und beruflichen Rollen der an den Verträgen beteiligten Personen vorliegen.