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Pfändungstabelle: Was darf gepfändet werden?

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Ein Mensch kann nicht bis auf das letzte Hemd gepfändet werden. Es gibt Freigrenzen, die der Sicherung des Lebensunterhalts des Schuldners dienen. Auch wenn die Schulden hoch sind und Gläubiger bedient werden müssen, darf nur ein Teil des Einkommens gepfändet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt weiter bestreiten kann. Die Höhe der Pfändbarkeit ist abhängig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten – also dem möglichen Ehepartner oder Kindern – und ist der Pfändungstabelle zu entnehmen. Die Pfändungstabelle zeigt den Freibetrag an, bis zu dem ein Schuldner nicht gepfändet werden darf. Dieser entspricht dem jeweils persönlichen Existenzminimum. Die Freigrenzen der Pfändungstabelle werden regelmäßig an die Lebenshaltungskosten angepasst. Pfändungsfreigrenzen seit 1. Juli 2024 Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Auf der untersten Einkommensstufe gilt ein Freibetrag von 1.499,99 Euro. Das bedeutet, dass ab einem Nettoeinkommen von 1.500,00 Euro gepfändet werden kann. Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2024 bezogen auf das Nettoeinkommen: Person ohne Unterhaltspflichten: 1.499,99 Euro Person mit Unterhaltspflicht gegenüber einer Person: 2.059,99 Person mit Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen: 2.369,99 Euro Person mit Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen: 2.679,99 Euro Person mit Unterhaltspflicht gegenüber vier Personen: 2.999,99 Euro Person mit Unterhaltspflicht gegenüber fünf und mehr Personen: 3.309,99 Die neuen Grenzen muss der Arbeitgeber automatisch beachten und umsetzen. Das gilt sowohl für neue als auch für alte Pfändungen. Zur Sicherheit sollten sich Schuldner jedoch beim Arbeitgeber oder dem Träger von Sozialleistungen erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle berücksichtigt wird. Keine Freigrenzen bei Unterhaltsschulden Es gibt aber auch Ausnahmen, wie im Fall von nicht gezahltem Unterhalt. Ist der Schuldner gesetzlich verpflichtet, Unterhalt an einen ehemaligen Ehepartner oder an Kinder zu zahlen, und kommt diesem nicht nach, finden die Freigrenzen der Pfändungstabelle keine Anwendung. In diesem Fall darf das Gehalt bis zum Selbstbehalt des Schuldners gepfändet werden. Die Höhe des Selbstbehaltes liegt in der Regel deutlich unter der Freigrenze, die für nicht unterhaltsäumige Schuldner gilt. Was gepfändet werden darf Gepfändet werden können Löhne, Gehälter, Renten sowie Leistungen nach ALG I und II. Davon ausgenommen sind freiwillige Sonderleistungen des Arbeitgebers wie das Urlaubsgeld oder freiwillige Maßnahmen der betrieblichen und/oder zusätzlichen Altersvorsorge. Weihnachtsgeld und Überstunden können zu jeweils 50 Prozent gepfändet werden. Das heißt beim Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens, jedoch nicht mehr als 500 Euro. Neuer Sockelbetrag beim Pfändungsschutzkonto Bei einem Pfändungsschutzkonto sind ab 1. Juli 2024 sofort 1.500,00 Euro im Monat geschützt. Diesen pfändungsfreien Sockelbetrag müssen die Kreditinstitute automatisch anpassen. Dazu kommen Freibeträge für Personen, denen gegenüber der Kontoinhaber zu Unterhalt verpflichtet ist – so zum Beispiel Ehepartner oder Kinder. Der zusätzliche Freibetrag für die erste Person liegt bei 561,43 Euro, für jede weitere Person bei 312,78 Euro – jeweils im Monat. Bezieht ein Schuldner Sozialleistungen – wie zum Beispiel Leistungen des Jobcenters – gilt ein erweiterter Pfändungsschutz. Allerdings besteht kein Verrechnungsschutz für Sozialleistungen auf einem normalen Girokonto. Hier sollte ein Pfändungsschutzkonto beantragt werden.